Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

1. Für alle Lieferungen- auch für spätere Lieferungen aufgrund weiterer Verträge- und für sämtliche sonstige Leistungen, insbesondere für vom Verkäufer angebotene Service-Programm sowie für Produktempfehlungen gelten ausschliesslich die liefer- und Leistungsbedingungen des Verkäufers, sofern nicht schriftliche Abweichendes vereinbart worden ist.Abweichende Bedingungen des Käufers bzw. Leistungsempfängers, die Verkäufer nicht schriftlich anerkennt, sin unverbindlich, auch wenn Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

2. Die beförderungs- und Leistungsgefahr geht stets-auch bei frachtfreien lieferungen- auf den Käufer über, sobald die Ware die Lieferstelle verläßt.

3. Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Kesselwagen, Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird.

4. Ist eine Ware abgabebegünstigt zu liefern, hat der Käufer einen gültigen Erlaubnisschein so zeitig zu übergeben, dass dieser spätestens bei Lieferung der Lieferstelle des Verkäufers vorliegt. Bei zugelassenem Erlaubnisscheinverzicht ist anzugeben, zu welchem Zweck die Ware verwendet werden soll. Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Gültigkeit des Erlaubnisscheins und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe begünstigter Lieferungen zu überprüfen. Der Käufer hat Verkäufer von allen Nachteilen freizustellen, die aus der etwaigen Ungülltigkeit des Erlaubnisscheins oder der Verletzung sonstiger gesetzlicher Vorschriften entstehen. Insbesondere ist der Käufer dafür verantwortlich, daß die Ware nur für den Zweck verwandt wird, für den sie steuer- und zollrechtlich vorgesehen und unzulässig ist; er haftet Verkäufer ohne Rücksicht auf seinVerschulden für Steuer- und/oder Zollabgaben, die Verkäufer aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware bezahlen muß.

5. Für die einhaltung der Lieerung wird keine Gewähr übernommen. Für die Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen haftet Verkäufer nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

6. Werden Leihgebinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Käufer frachtfrei und fristgerecht zurückgesandt, hat der Käufer einen von Verkäufer festzusetzenden angemessenen Mietzins zu entrichten. Werden gebinde beschädigt oder nach Leerung nicht zurückgegeben, kann Verkäufer die Rücknahme verweigern und stattdessen als Ersatz die Kosten der Neuanschaffung eines gleichartigen Gebindes vom Käufer verlangen. Vom Verkäufer gestellte gebinde dürfen nicht für Wettbewerbsprodukte oder zu anderen Zwecken benutzt werden.

7. Hat der Käufer Umschließungen zu stellen, hat er diese auf seine Gefahr frachtfrei und termingerecht an die vereinbarte Füllstelle zu senden. Beschädigte Umschließung kann Verkäufer an den Käufer auf dessen Gefahr und Kosten zurücksenden und stattdessen gemietet oder eigene Umschließungen gegn einen  angemessenen Mietzins versenden. Verkäufer haftet nicht für Verungreinigungen der Ware infolge unsauberer Umschließungen des Käufers sowie für Schäden, die durch mangelhafte Beschaffenheit der Umschließung enstehen.

8. Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Tanks beim Käufer auf die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschiften oder das Vorhandensein technischer Mängel zu überprüfen. Verkäufer ist ferner nicht verpflichtet, die Marken- und Sortenreinheit des tankinhalts zu untersuchen, jedoch befugt. die Qualitätsreinheit mit Zustimmung des Kunden durch Anbringung von Markenplomben abzusichern. Der Käufer hat vor der Anlieferung von Waren entweder in eigener person oder durch einen zuverlässigen Beauftragten die Beschaffenheit der tanks, Umfang und Art ihres Inhalts, den Zustand der Zuleitung und Anschlüsse zum Transportfahrzeug sowie alle sonstigen Vorraussetzungen einer ordnungsgemäßen Befüllung festzustellen und während des Befüllvorgangs ständig zu überwachen. Der Transportführer von Verkäufer ist seinerseits bindend angewiesen, die im verkehr erforderliche Sorgfalt und insbesondere die Sicherheitsvorschriften von Verkäufer für die Befüllung von Tanks und sonstigen Gebindengenau zu beachten. Verkäufer haftet für Überfüllungs- und Vermischungsschäden nur dann, wenn Käufer seiner Mitwirkungspflicht bei der Befüllung nachgekommen und kein weisungswidriges, insbesondere kein auf Vorsatz beruhends verhalten des Transportführers vorliegt. Ist eine Markenplombe ohne Zustimmung von Verkäufer verletzt worden, so entfällt eine Haftung für Vermischungsschäden ganz. Haftet Verkäufer nach den vorstehenden Bedingungen nicht oder nur zum Teil, so hat der Käufer Verkäufer von allen weitergehenden Ansprüchen Dritter, insbesondere auch derjenigen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, freizustellen.

9. Verkäufer ist berechtigt, den kaufpreis zu erhöhen, wenn entwerder die Ware bis zur lieferung mit gesetzlichen Abgaben belastet wird oder die der Preisvereinbarung zugrundeliegenden öffentlichen Abgaben oder die mit dem Preis abgegoltenen Nebenkosten erhöht werden oder sich die Kosten für Verladung und Versand der Ware aus von Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen erhöhen. Umlagen öffentlicher Abgaben auf den Kaufpreis erfolgen zur Vermeidung zusätzlicher Verwaltungskosten als Pauschalbetrag. Entladungs- und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden, sind vom Käufer zu bezahlen.

10. Erschweren außergewöhnliche Ereignisse, die ihren Ursprung ausserhalb des Einflussbereiches von Verkäufer haben, die Lieferung wesentlich, kann Verkäufer nach eigener Wahl die Liefervereinbarung ganz oder teilweise kündigen oder die Lieferung für die Dauer der Behinderung ganz oder teilweise eistellen. Eine Pflicht zur  Ersatzbeschaffung besteht nicht. Für den Zeitraum, in dem die Lieferung eingestellt wird, ist weder der Käufer zum Nachbezug, noch Verkäufer zur Nachlieferung verpflichtet.Als aussergewöhnliche Ereignisse, die ihren Ursprung ausserhalb des Einflussbereiches von Verkäufer haben, gelten im einzelnen insbesondere Krieg, kriegsähliche Zustände. massnahmen jeglicher Art von Regierunggen und Behörden, Boykott, Explosion, Aufruhr, Sperrung der normalen Schifffahrtswege oder sonstige Behinderung in der Beförderung, Störungen oder Erschwerung der Rohstoff- oder Produktenzufuhr seitens der bestehenden oder in Aussicht genommenen Bezugsquellen, Feststellung einer Versorgungskriese durch die Internationale Energie-Agentur oder im Zusammenhang mit der Durchführung des INternationalen Energie-Programms oder des Energiesicherungsgesetzes oder verwandter Regelungen erfolgende freiwillige oder angeordnete Zuteilungs- und Verbrauchseinschränkungsmassnahmen, Betriebsstörungen, gänzlich oder teilweise Produktionseinstellung oder beschränkung aus Gründen des Umweltschutzes oder vergleichbarer Sicherheitserfordernisse, Streik und Aussperrung.

11. Der Rechnungsbetrag ist, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde,unverzuglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Die Zahlung ist nur  dann rechtzeitig erfolgt, wenn Verkäufer über das Geld am Fälligkeitstage auf dem von ihm angegebenen Konto verfügen kann. Nach Fälligkeot werden unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Rechte des Verkäufers Verzugszinsen in handelsüblicher Höhe berechnet.

12. Die herausgabe eines Wechsels oder Schecks durch den Käufer gilt erst mit vollständiger Einlösung als endgültige Zahlung. Zur Entgegennahme von Geldern sind nur Beauftragte des Verkäufers unter Vorlage eine Inkassovollmacht berechtigt. Barzahlungen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie auf dessen numerierten Quittungsvordrucken quittiert sind.

13. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch Käufer sind nur zulässig, wenn fällige Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

14. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des kaufpreises-auch etwaiger früherer uns späterer Lieferungen-vorbehalten. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der von Verkäufer gelieferten Ware mit Waren des Käufers überträgt dieser schon jetzt sein etwaiges Eigentum/Miteigentum an der Ware im Verhälnis das anteiligen Wertes der von Verkäufer  gelieferten Ware zum Wert der übrigen Ware auf Verkäufer. Die vom Eigentumsvorbehalt betroffene Ware ist mit kaufmännischer Sorgfalt für Verkäufer zu verwahren. Die Vorbahaltsware darf nur im ordnungsgemässen geschäftsverkehr veräussert, nicht aber verpfändet oder sicherungshalber übereignet werden. Wird die Ware vor vollständiger Bezahlung des kaufpreises weiterveräussert, tritt an die Stelle der Ware die Kaufpreisforderung, die sicherungshalber schon jetzt an Verkäufer abgetreten wird. Der Käufer ist solange zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber Verkäufer pünktlich nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Die abgetretene Forderung darf nicht als Kreditunterlage verwendet und auch nicht im Wege des Factoring abgetreten werden. Ist die Einziehungsberechtigung entfallen, hat der Käufer auf erstes Anfordern von Verkäufer seine Schuldner zu benennen und alle zur forderungeinziehung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sicherungshalber abgetretene Forderungen, deren Wert die Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 % übersteigen, wird Verkäufer in Höhe des diese grenze übersteigenden Betrags auf Verlangen des Käufers freigegeben. Werden die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretene Forderungen durch Zwangsvollstreckungsmassnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unterrichten.

15. Alle Muster- und Analysedaten geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Beanstandungen sind unverzüglich unter Einsendung eines  2 kg-/-Musters geltend zu machen. Mängelrügen sind ausgeschlossen, wenn Verkäufer eine Prüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist  oder die Ware ohne Verkäufers Zustimmung mit Zusätzen oder anderen Waren vermischt worden ist. Etwaige Gewährleistungsansprüche sind auf Rückabwicklung des Vertragws (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) beschränkt: sonstige Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.  Bietet Verkäufer Ersatzleistung an, sind  Wandlung und Minderung ausgeschlossen. Wird die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen, ist der Käufer wieder zur Wandlung oder Minderung  berechtigt.

16. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten  Eigenschaft, deren Zusicherung den Käufer vor mittelbaren Folgen- und/oder Vermögensschäden zu schützen beabsichtigt, sind auf den fünffachen Betrag des Nettorechnungsbetrages der zugrundeliegenden Lieferung  beschränkt.  Alle sonstigen Schadensersatzansprüche gegen Verkäufer- gleich aus welchem Rechtsgrund- beschränken sich auf den Ersatz des unmittelbaren  Schadens an Sachen und Personen, unter Ausschluss von mittelbaren  Schäden,  Folgeschäden und reine Vermögensschäden.Die Abtretung sämtlicher Ansprüche gegen Verkäufer ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Verkäufer zulässig, Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht nicht.

17. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand ist, sofern Käufer Vollkaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO vorliegen, Sitz des Verkäufers. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen läßt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im übrigen unberührt.

Stand: Januar 2003

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